Aktueller Beruf

Ist kein anderer Verweis in den Versicherungsbedingungen zu finden, der etwas anderes vorsieht, so gilt, dass die Basis, auf der das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit hin geprüft wird, der zuletzt ausgeübte Beruf ist. Es wird dementsprechend durch ärztliche Atteste und Prognosen kontrolliert, ob der Versicherte nach einer Krankheit oder einem Unfall noch in der Lage ist, den Beruf auszuüben, den er unmittelbar vor der Erkrankung/des Unfalls ausgeübt hat.

In manchen Versicherungsverträgen wird die Bezugsgröße „zuletzt ausgeübter Beruf“ allerdings durch „ausgeübter Beruf“ oder andere einschränkende Formulierungen ersetzt oder aber sie fehlt gänzlich. Hier ist Vorsicht geboten. Fehlt die Klausel zum zuletzt ausgeübten Beruf, kann der Versicherer unter Umständen den Versicherten auf einen Beruf verweisen, den dieser irgendwann einmal ausgeübt hat. Hier kann es gerade bei gebrochenen oder bunten Erwerbsbiographien zu Problemen kommen. Hat der Versicherte zum Beispiel zwei Lehren absolviert und in beiden Berufen gearbeitet, kann es durchaus sein, dass er auf den Beruf verwiesen wird, gegen dessen Ausübung er sich schon vor längerer Zeit entschieden hatte.

Die Formulierung „ausgeübter Beruf“ stellt hierbei eine Zwischenstufe dar. Der Versicherte kann sich zwar nicht darauf verlassen, dass sein aktueller Beruf als Bemessungsgrundlage bei der Rentenprüfung berücksichtigt wird, er kann aber auch nicht auf grundandere Berufe verwiesen werden, die er zuvor einmal irgendwann ausgeübt hat. Hier bleibt das Berufsfeld gewahrt, allerdings verschlechtert auch die Formulierung „ausgeübter Beruf“ die Chancen, eine Rente zugesprochen zu bekommen, da die Wahrscheinlichkeit damit steigt, dass die Versicherung einen Beruf benennt, der noch ausgeübt werden kann.

Wechselt man seinen Beruf, während man gegen eine Berufsunfähigkeit versichert ist, muss man penibel darauf achten, ob der Versicherer in diesem Falle eine Änderungsmitteilung verlangt. Ist dieses der Fall, muss der Berufswechsel schriftlich mitgeteilt werden und kann unter Umständen dazu führen, dass die Beiträge neu berechnet werden müssen. Schließlich könnte es sein, dass mit dem neuen Beruf eine höhere Gefahr einhergeht, berufsunfähig zu werden, sodass dieses Risiko zusätzlich abgesichert sein muss. Manche Anbieter verzichten allerdings komplett auf die Mitteilungspflicht des Versicherten beim Berufswechsel. Dieses ist für den Versicherten in jedem Falle vorteilhafter, da er nicht mit einer Erhöhung der Beträge rechnen muss und sich den bürokratischen Aufwand einer Meldung und einer Versicherungsabänderung ersparen kann.