Besteuerung

Renten sind – entgegen einer weit verbreiteten Meinung – im Allgemeinen nicht steuerfrei. Zwar gibt es einige Ausnahmen – so zum Beispiel die Unfall- oder Waisenrente –, für die man keine Steuern zahlen muss, die Berufsunfähigkeitsrente zählt jedoch nicht zu den Ausnahmen. Kurzum: Berufsunfähigkeitsrenten sind steuerpflichtig. Renten – auch die Berufsunfähigkeitsrente – werden aber in der Regel nicht in voller Höhe versteuert, sondern nur mit dem sogenannten Ertragsanteil. Der Ertragsanteil ist abhängig vom Alter des Versicherungsnehmers: Je älter der Versicherungsnehmer ist, desto geringer ist der Ertragsanteil, desto geringer sind die dementsprechend zu zahlenden Steuern.

Verwirrung entsteht meistens dann, wenn die Berufsunfähigkeitsrente nicht über die volle Länge der vereinbarten Vertragslaufzeit, sondern nur bis zum nächsten Untersuchungstermin gezahlt wird. In diesem Fall hat der Gesetzgeber jedoch entschieden, dass der Ertragsanteil allein nach der vereinbarten Laufzeit berechnet wird.

Die Berufsunfähigkeitsrente gehört zu den Einnahmen, die in der Regel steuerpflichtig sind. Doch wie hoch die Steuern ausfallen, das hängt neben dem persönlichen Steuersatz auch davon ab, aus welcher Quelle man seine Rente bezieht. Bei einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsrente muss der Ertragsanteil versteuert werden. Wie sieht es jedoch bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus, die mit einer Riester- oder Rürup-Rente kombiniert wird?

Die Beiträge zur Riester-Rente setzen sich aus lohnversteuertem Arbeitsentgelt zusammen. Gefördert werden diese Beiträge durch die Altersvorsorgezulage; sie können als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die Beitragsleistung ist somit mit steuerfreien Einkommen möglich. Im Leistungsfall muss die Riester-Rente wie auch die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung voll versteuert werden.

Die Rürup-Rente ist speziell auf die Bedürfnisse von Selbstständigen zugeschnitten. Hinsichtlich ihrer Besteuerung unterliegt sie den gleichen Gesetzen wie die gesetzliche Rentenversicherung. Die Beiträge können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Leistungsfall muss – auch bei der Kombination der Rürup-Rente mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung – der Ertragsanteil versteuert werden.

Steuerfrei sind nach dem Alterseinkünftegesetz übrigens folgende Einnahmen: Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Kriegsopfer- und Wehrdienstrenten, Ausgleichszahlungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz sowie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.