Nachträgliche Prüfung

In der Regel bieten Versicherungsgesellschaften Berufsunfähigkeitsversicherungen ohne eine vorvertragliche Prüfung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers an. Denn diese würde den Versicherungsgesellschaften zu viel Geld kosten, da gerade einmal etwa ein Viertel der Versicherten die Leistung der Versicherungsgesellschaft tatsächlich in Anspruch nimmt. Deshalb berufen sich die Versicherungsgesellschaften auf die im Antragsformular gemachten Aussagen und auf die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Tritt jedoch der Fall ein, dass der Versicherungsnehmer z. B. aufgrund einer Erkrankung berufsunfähig wird, so nimmt man meist eine intensive Untersuchung des Versicherungsnehmers hinsichtlich seiner Erkrankung vor. In vielen Fällen wird bei einer solchen Untersuchung ein Widerspruch zwischen den im Antragsformular gemachten Angaben und den Untersuchungsergebnissen festgestellt, die sich aus der Gesundheitsprüfung ergaben.

Konnte in einem solchen Fall nachgewiesen werden, dass der Widerspruch zwischen der Gesundheitsprüfung und den Angaben im Antragsformular auf eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist, so muss die Versicherungsgesellschaft die Beiträge, die der Versicherungsnehmer bisher gezahlt hat, nicht zurückerstatten. Man kann also sagen, dass sich der Rücktritt vom Vertrag bei einer Verletzung der Anzeigepflicht für die Versicherungsgesellschaft durchaus lohnt. Ihr gehören selbst die Gewinne, die mit den Beitragsgeldern des Versicherungsnehmers gemacht wurden, sie müssen nicht an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden.

Eine solche Situation kann man umgehen, indem man besondere Sorgfalt beim Ausfüllen des Antragsformulars walten lässt. Darüber hinaus kann auch ein Arztbesuch hilfreich sein, denn er kann oft weit besser als der Versicherungsnehmer einschätzen, welche Gefahr einzelne Vorerkrankungen darstellen. Ein Antragsformular, das mit seiner Hilfe erstellt wurde, kann nur schwer von einer Versicherungsgesellschaft angezweifelt werden.

Sollte es tatsächlich zu einer Anfechtung des Vertrages durch die Versicherungsgesellschaft kommen, sind jedoch die Chancen des Versicherungsnehmers nicht gering, den Prozess zu gewinnen. Denn die Versicherungsgesellschaft muss nachweisen, dass der Fehler nicht aus Fahrlässigkeit, sondern mutwillig herbeigeführt wurde. Und zwar deshalb, um die Versicherungsgesellschaft zu einem Abschluss des Vertrages zu bewegen. Nur in diesem Fall kann man von einer arglistigen Täuschung sprechen, nur dann hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.