Rücktritt des Versicherers

Manchmal kann es vorkommen, dass die Versicherungsgesellschaft im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht zahlt. In diesem Fall kommt es nicht selten zum Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft, denn oft ist nicht eindeutig erwiesen, in welchem Umfang der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllen muss.

Keine Leistungen müssen Versicherungsgesellschaften zum Beispiel dann erbringen, wenn die Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer verletzt wurde. Dieser hat vor Vertragsabschluss alle Vorerkrankungen offen zu legen. Sind die diesbezüglichen Informationen nicht korrekt, so wird das in aller Regel schnell von den Versicherungs-gesellschaften aufgedeckt. Denn mit der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages stimmt der Versicherungsnehmer einer kurzfristigen Aufhebung der Schweigepflicht seines Arztes beziehungsweise seiner Krankenkasse zu. Daraufhin prüft die Versicherungsgesellschaft die Angaben des Versicherungsnehmers, indem sie sie mit denen des Arztes beziehungsweise der Krankenkassen vergleicht. Um hier keine Fehler zu machen, lohnt es sich für den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages, ein Gespräch mit dem Hausarzt zu führen. Hat der Versicherungsnehmer im Vertrag falsche Angaben vorgenommen, so kann die Versicherungsgesellschaft vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt der Versicherungsgesellschaft vom Versicherungsvertrag ist jedoch nur dann möglich, wenn ihr zuvor nicht bekannt war, dass es sich um falsche Angaben handelte oder wenn den Versicherungsnehmer bezüglich der falschen Angaben eindeutig die Schuld trifft.

Für die Versicherungsgesellschaft gelten aber natürlich auch Rücktrittsfristen. Stellt die Versicherungsgesellschaft fest, dass die Angaben des Versicherungsnehmers falsch sind, so bleibt ihr noch ein Monat, um vom Vertrag zurückzutreten. Diese Monatsfrist gilt jedoch nicht, wenn es sich nur um einen Verdacht handelt. Ein Rücktritt ist außerdem nur möglich, wenn die falsche Information des Versicherungsnehmers in ursächlichem Zusammenhang mit der tatsächlichen Berufsunfähigkeit steht.

In den meisten Fällen wird jedoch der Versicherer nicht einfach vom Vertrag zurücktreten, sondern den Vertrag anfechten. Denn dann gilt nicht etwa eine Monatsfrist, sondern eine Jahresfrist. Dennoch ist auch eine Anfechtung des Vertrages durch die Versicherungs-gesellschaft nicht einfach, denn sie muss nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine arglistige Täuschung handelt. Falsche Informationen, die jedoch nur auf Unwissenheit oder Nachlässigkeit beruhen, können nicht in Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung gebracht werden.