Arbeitslose

Im Zusammenhang von Arbeitslosigkeit und der Berufsunfähigkeitsversicherung sind in erster Linie drei Fragen für die Person interessant, die einen Abschluss einer solchen Versicherung in Erwägung zieht: Was passiert, wenn man bereits versichert ist und in der Folgezeit arbeitslos wird? Was passiert, wenn man während der Phase der Arbeitslosigkeit berufsunfähig wird?

Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert und bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, kann je nach individueller finanzieller Lage die Frage auftauchen, wie man die Beiträge zur Versicherung noch finanzieren kann. Einige Anbieter bieten in diesem Falle eine Stundung der Beiträge an. Der Versicherte kann, wenn die Stundung vom Versicherungsunternehmen bewilligt wurde, somit die Beitragszahlungen für einen gewissen Zeitraum aussetzen, ohne dabei seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Zumeist sind solche Regelungen allerdings an einige Voraussetzungen gebunden, etwa an die, dass man bereits seit einer gewissen Zeit Beiträge entrichtet haben muss. Zudem bedeutet hierbei Aufgeschoben natürlich nicht Aufgehoben. Hat man wieder eine Arbeitsstelle gefunden, müssen die ausstehenden Beiträge nachbezahlt werden. Man sollte dennoch auf jeden Fall versuchen, den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, da es sich im Falle einer Kündigung als schwierig bzw. kostenintensiv erweisen kann, eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, wenn man wieder Arbeit hat.

Wird man in der Phase der Arbeitslosigkeit berufsunfähig, sollte man darüber informiert sein, dass Versicherer in ihren Verträgen häufig für diesen Fall eine Einschränkung des Verzichts auf abstrakte Verweisung vorgesehen haben. Bei der abstrakten Verweisung hat der Versicherte das Recht, den Versicherten auf eine andere Tätigkeit als seinen erlernten Beruf zu verweisen, falls dieses für den Versicherten gesundheitlich möglich ist und die Tätigkeit seiner Ausbildung, seinen Berufserfahrungen und seiner Lebensstellung entspricht. Das Versicherungsunternehmen muss dann keine Rentenzahlungen leisten. Normalerweise sollte man deshalb immer auf den Verzicht der abstrakten Verweisung bei Vertragsabschluss achten. Im Falle von Arbeitslosigkeit kann dieser Verzicht aber eingeschränkt werden.
Versicherer halten sich diese Möglichkeit häufig offen, da gerade bei Berufen, die mit einem ständig aktualisierten Wissen umgehen müssen – wie etwa Berufe aus dem technischen Bereich, in denen bereits kurze Arbeitslosigkeitsphasen dazu führen können, dass man nicht mehr leicht zu vermitteln ist. Hier empfiehlt es sich, die vertraglichen Bedingungen genauestens zu studieren und zu prüfen, welche Regelungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind.