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UmorganisationZwar wird bei Selbstständigen nicht die abstrakte oder konkrete Verweisung gültig, da sie auf den Sachverhalt der Selbstständigkeit nicht anwendbar ist, sie haben aber eine andere, wenn schon nicht gleiche, so zumindest ähnliche Pflicht zu erfüllen, die ihren Ausdruck in der Pflicht zur Umorganisation des Unternehmens findet. Da es in dem Betrieb/Unternehmen eines Selbstständigen häufig verschiedene Tätigkeiten gibt, gilt ein Selbstständiger erst dann als berufsunfähig, wenn er keine dieser Tätigkeiten mehr ausüben kann. Beschränkt wird diese Pflicht zur Umorganisation dadurch, dass der Selbstständige keine Tätigkeit für sich schaffen muss, die ihn inhaltlich erheblich unter- oder überfordern oder seiner Stellung als Betriebsleiter untergraben würde. Auch darf der Selbstständige nicht dazu gezwungen werden, sein Unternehmen so wesentlich zu verändern, dass es eine wesentlich andere Dienstleistung erbringt oder einen anderen Zweck erfüllt als zuvor. Ein Beispiel für eine angemessene Umorganisation wäre dementsprechend, wenn ein Gastronom, der zuvor primär stark körperlich gearbeitet und die Einkäufe auf dem Großmarkt für sein Restaurant erledigt hat, nach einer Erkrankung, welche die Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich macht, die Buchführung übernimmt. Dieses wäre aber nur dann zulässig, wenn der Selbstständige auch über ausreichend Kenntnisse in diesem Bereich verfügt. Um einen Ersatz für seinen Ausfall zu beschaffen, muss er unter Umständen auch weitere Mitarbeiter einstellen. Auch von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern kann das Bemühen um eine Umorganisation des eigenen Arbeitsplatzes verlangt werden. Hier ist jedoch die Reichweite dieser Bestimmung geringer, da der Arbeitgeber schlussendlich darüber zu entscheiden hat, ob eine solche Umorganisation zum Beispiel in Form der Schaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes tatsächlich umgesetzt werden kann. Wird eine solche Umorganisation von dem Arbeitgeber abgelehnt, muss in der Regel die Versicherung in Leistung treten.
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