Selbstständige

Selbstständig sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sodass sie auch keine Ansprüche im Falle einer Berufsunfähigkeit in Form einer Erwerbsminderungsrente etc. stellen können. Ausnahmen bilden hier nur Selbstständige, die bereits mindestens 60 Monate vor dem Jahr 1984 freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und dies auch bis heute noch tun. Selbst dann erreichen Selbstständige aber nur die Höhe des Schutzes wie Arbeitnehmer, welcher aus bereits genannten Gründen immer noch nicht umfassend genug ist.

Das Existenzgefährdungspotenzial ist dementsprechend bei Selbstständigen ohne freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders hoch. Werden Sie aufgrund einer Erkrankung berufsunfähig, sind sie in der Regel nicht gesetzlich in einem Mindestmaß abgesichert. Zudem laufen sie Gefahr, im Falle einer Berufsunfähigkeit die Basis ihrer bisherigen Existenz zu verlieren, da ein Ersatz ihrer Position gerade bei kleinen Unter-nehmen in dieser Notlage häufig nicht finanzierbar ist. Gerade für Selbstständige sind die Möglichkeiten trotz einer Berufsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachzugehen enorm begrenzt.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige muss somit möglichst zwei Aufgaben erfüllen: die Absicherung der privaten Lebenserhaltungskosten übernehmen und die Fixkosten für das Unternehmen sichern, damit dieses fortbestehen kann. Ist beides nicht zugleich finanzierbar, ist natürlich der erste Aspekt der bedeutendere.

Handwerker bilden innerhalb der selbstständig Tätigen eine Ausnahme. Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens solange versichert, bis sie 216 Beiträge eingezahlt haben. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, können sie selbst wählen, ob sie weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben möchten oder ob sie aus dieser austreten und eine private Versicherung abschließen wollen. Hier müssen die Handwerker, für die eine solche Umstellung von gesetzlicher auf private Absicherung in Frage kommt, genau abwägen, was in ihrem Falle sinnvoller und lohnender ist.

Selbstständige, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchten, sollten sich im Klaren darüber sein, das diese nur dann uneingeschränkt besteht, wenn man keiner Tätigkeit in seinem Betrieb/seinem Unternehmen mehr nachgehen kann. Dieses ist zwar häufig in den Verträgen zu Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht explizit benannt, allerdings durch unterschiedliche Rechtssprüche von Seiten der Gerichte bestärkt worden. Mehr zu dieser Thematik finden Sie in dem Menüpunkt „Umorganisation am Arbeitsplatz bei Berufsunfähigkeit“.